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BGH - Entscheidung vom 25.03.2014

X ZR 94/12

Normen:
BGB § 530
BGB § 530

Fundstellen:
BB 2014, 1089
FamRB 2014, 8
FamRZ 2014, 937
MDR 2014, 578
MDR 2014, 7
NJW 2014, 3021
ZEV 2014, 429
ZEV 2014, 539

BGH, Urteil vom 25.03.2014 - Aktenzeichen X ZR 94/12

DRsp Nr. 2014/6693

Beurteilung der subjektiven Seite des Tatbestands des grob undankbaren Verhaltens i.R. einer Schenkung; Rückübereignung eines bebauten Grundstücks nach dem Widerruf der zugrunde liegenden Schenkung

a) Ein grob undankbares Verhalten kann sowohl mangels Umständen, die objektiv die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers vermissen lassen, als auch deshalb zu verneinen sein, weil sich das Verhalten des Beschenkten jedenfalls subjektiv nicht als Ausdruck einer undankbaren Einstellung gegenüber dem Schenker darstellt. Die Beurteilung der subjektiven Seite des Tatbestands kann jedoch in der Regel erst dann erfolgen, wenn sich der Tatrichter darüber Rechenschaft abgelegt hat, welche Sachverhaltselemente objektiv geeignet sind, einen den Widerruf der Schenkung rechtfertigenden Mangel an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme zum Ausdruck zu bringen.b) Bei der objektiven Gesamtwürdigung der Umstände kann insbesondere zu berücksichtigen sein, dass ein Schenker, der dem Beschenkten durch eine umfassende Vollmacht die Möglichkeit gegeben hat, in seinem Namen in allen ihn betreffenden Angelegenheiten tätig zu werden und erforderlichenfalls auch tief in seine Lebensführung eingreifende Entscheidungen zu treffen, zu denen er selbst nicht mehr in der Lage sein sollte, einen schonenden Gebrauch von den sich hieraus ergebenden rechtlichen Befugnissen unter bestmöglicher Wahrung seiner personellen Autonomie erwarten darf.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das am 27. Juni 2012 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 530 ;

Tatbestand

Die Kläger verlangen als Erben der vormaligen Klägerin von deren Sohn die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks nach dem Widerruf der zugrunde liegenden Schenkung.

Die Mutter des Beklagten übertrug diesem das Grundstück im Jahr 2004 zum Zweck der vorweggenommenen Erbfolge. Der Beklagte räumte seiner Mutter im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumen des Hauses ein. Nach einer Vorsorgevollmacht im Jahr 2000 und einer Kontovollmacht im Jahr 2007 erteilte die Mutter dem Beklagten im Januar 2009 eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht.

Im August 2009 wurde die Mutter des Beklagten nach einem Sturz in ihrem Haus, das sie bis zu diesem Zeitpunkt allein bewohnte, zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Am 15. September 2009 sollte die Mutter nach dem Entlassungsbericht des Krankenhauses in eine Kurzzeitpflege entlassen werden, da wegen fehlender familiärer Unterstützung eine Versorgung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden konnte. Stattdessen wurde die Mutter in eine vom Beklagten ausgesuchte Pflegeeinrichtung aufgenommen. Mit dieser Einrichtung hatte der Beklagte bereits am 1. September 2009 einen unbefristeten Heimvertrag für eine vollstationäre Pflegeeinrichtung abgeschlossen und am darauf folgenden Tag den Hausnotrufvertrag und den Telefonanschluss seiner Mutter gekündigt sowie eine Kürzung der Abschlagszahlungen gegenüber den Stadtwerken veranlasst.

Am 25. September 2009 widerrief die Mutter des Beklagten die diesem erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht. Zugleich kündigte sie den vom Beklagten abgeschlossenen Langzeitpflegevertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei; die entsprechenden Schreiben wurden von Nachbarn der Mutter auf ihre Bitte hin verfasst.

Noch vor der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für seine Mutter teilte der Beklagte dem Pflegeheim mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 mit, dass eine Kündigung des Langzeitpflegevertrags nur von ihm erklärt werden dürfe und dass weder andere Familienmitglieder noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollten. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 wies der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den von der Mutter bevollmächtigten Rechtsanwalt darauf hin, dass dessen Bevollmächtigung im Hinblick auf deren kognitive Defizite möglicherweise unwirksam sei, und forderte ihn auf, keine Korrespondenz mit dem Pflegeheim hinter dem Rücken des Beklagten zu führen.

Die Mutter des Beklagten wurde während ihres Krankenhausaufenthalts und in der Folge mehrfach in Bezug auf ihre geistigen Fähigkeiten und ihre Pflegebedürftigkeit begutachtet. Das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des Medizinischen Dienstes der ... (im Folgenden: MDK) vom 7. September 2009 stufte sie in Pflegestufe I ein und stellte zu ihrer geistigen Leistungsfähigkeit fest, dass "eine demenzbedingte Fähigkeitsstörung, eine geistige Behinderung oder psychische Erkrankung" sowie "inhaltliche Denkstörungen" vorlägen. Sie sei zeitlich und situativ desorientiert, überschätze ihre Fähigkeiten und sei in der Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt. Als pflegebegründende Diagnosen wurden eine "nicht näher bezeichnete Demenz" und "Senilität" angegeben. Mangels einer Pflegeperson wurde eine vollstationäre Pflege für notwendig erachtet.

In dem Bericht der Betreuungsstelle der Stadt W. an das Betreuungsgericht vom 5. Oktober 2009 wurden erhebliche Einschränkungen der Alltagskompetenz wie bei einer beginnenden Demenz festgestellt, wobei der Gutachter empfahl, den Umfang dieser Einschränkungen noch durch ein fachärztliches Gutachten konkretisieren zu lassen.

Im Dezember 2009 bestellte das Betreuungsgericht den Ehemann einer Nichte der Mutter als vorläufigen Betreuer, nachdem ein vom Gericht eingeholtes psychiatrisches Gutachten vom 6. Dezember 2009 der Mutter einerseits zwar die Fähigkeit zu einer freien Willensbildung, andererseits aber auch eine beginnende dementielle Entwicklung und eine daraus resultierende Hilfsbedürftigkeit in einigen Lebensbereichen bescheinigt hatte. Eine Fortführung der Betreuung lehnte das Betreuungsgericht im März 2010 ab, da die Mutter ihrem bis dahin vorläufigen Betreuer im Februar 2010 eine notarielle Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hatte und diese vom Gericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens für wirksam erachtet wurde.

Die Mutter des Beklagten erklärte mit Schreiben vom 28. Juni 2010 den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks. Zur Begründung gab sie an dass der Beklagte mit dem Abschluss eines Pflegevertrags auf unbestimmte Zeit gegen ihren Willen die ihm erteilte Vollmacht missbraucht und zudem im Betreuungsverfahren und gegenüber Dritten geäußert habe, sie sei nicht mehr zu einer eigenen Willensbildung in der Lage.

Das Landgericht hat der von den Rechtsnachfolgern der während des Rechtsstreits verstorbenen Mutter weiterverfolgten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Eine zum Widerruf der Schenkung berechtigende schwere Verfehlung des Beklagten, die objektiv ein schwerwiegendes Fehlverhalten und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraussetze, könne weder in Bezug auf das Verhalten des Beklagten im zeitlichen Zusammenhang mit der Einlieferung seiner Mutter ins Krankenhaus noch hinsichtlich seines Verhaltens nach dem Widerruf der General- und Betreuungsvollmacht durch seine Mutter am 25. September 2009 angenommen werden.

Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass seine Mutter nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht in der Lage sein würde, in ihr Haus zurückzukehren und dort alleine zu leben. So sei nach dem Entlassungsbericht eine weitere Versorgung der Patientin im häuslichen Bereich aufgrund fehlender familiärer Unterstützung nicht möglich gewesen. Das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI des MDK vom 7. September 2009 habe eine vollstationäre Pflege aufgrund der demenzbedingten Fähigkeitsstörung der Mutter für notwendig erachtet. Beziehe man vor diesem Hintergrund ein, dass die Mutter ausweislich ihres Schreibens vom 25. September 2009 offenbar selber davon ausgegangen sei, noch nicht unmittelbar nach Hause zurückkehren zu können, sondern ihrerseits die Umwandlung des Pflegeverhältnisses in ein Kurzzeit-Pflegeverhältnis angestrebt habe, könne der Abschluss des Pflegevertrags nicht als Verfehlung des Beklagten gegenüber seiner Mutter, sondern nur als eine in der damaligen Situation gebotene Maßnahme angesehen werden. Im Übrigen hätten sowohl der Pflegevertrag als auch die sonstigen Maßnahmen des Beklagten, wie die Kündigung des Hausnotrufs, des Telefonanschlusses und die Anpassung des Energiebezugsvertrags der Mutter, jederzeit wieder rückgängig oder einer gegebenenfalls geänderten Situation angepasst werden können. Schließlich habe der Beklagte durch die Unterbringung seiner Mutter im Pflegeheim auch keine persönlichen oder finanziellen Vorteile gehabt. Er sei weder von - bereits zuvor nicht erbrachten und aufgrund der räumlichen Entfernung auch nicht ohne weiteres möglichen - persönlichen Pflegeleistungen befreit worden, noch habe er Aufwendungen erspart. Er habe im Gegenteil damit rechnen müssen, für die Kosten des Heimaufenthalts in Anspruch genommen zu werden.

Was den Widerruf der General- und Betreuungsvollmacht angehe, habe der Beklagte nach dem Gutachten des MKD vom September 2009 annehmen dürfen, dass seine Mutter möglicherweise geschäftsunfähig und somit der Widerruf der Vollmacht unwirksam gewesen sei. Inwieweit dem - medizinisch nicht ausgebildeten - Beklagten ein Gespräch mit seiner Mutter bessere Erkenntnisse hinsichtlich ihrer Geschäftsfähigkeit hätte verschaffen können, sei nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der vom Beklagten plausibel geschilderten Motivation seien die vom Beklagten ausgesprochenen Besuchsverbote nicht ausreichend, um mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit von einem undankbaren Verhalten des Beklagten auszugehen. Zwar liege es in der Regel im Interesse eines älteren Menschen, auch im Heim die gewohnten Kontakte zu Nachbarn und Angehörigen aufrechtzuerhalten. Im Hinblick auf die erheblichen familiären Konflikte könne dem Beklagten jedoch nicht widerlegt werden, dass er mit der ersichtlich vorläufigen Anordnung an die Leitung des Pflegeheims den Zweck verfolgt habe, seiner Mutter eine möglichst ungestörte Eingewöhnung zu ermöglichen. Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, der Beklagte habe versucht, eine anwaltliche Vertretung seiner Mutter zu verhindern. Der damalige Bevollmächtigte des Beklagten habe in seinem Schreiben vom 19. Oktober 2009 den späteren Prozessbevollmächtigten seiner Mutter lediglich untersagt, "hinter dem Rücken" seines Mandanten und damit ohne Absprache mit dem Beklagten Korrespondenz mit dem Pflegeheim zu führen. Da der Beklagte sich als für seine Mutter nach wie vor bevollmächtigten Betreuer habe ansehen dürfen, könne auch diese Anordnung nicht als sicheres Anzeichen für eine Haltung der Undankbarkeit gegenüber seiner Mutter angesehen werden. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte sich insoweit auch aufgrund des anwaltlichen Rates seines damaligen Bevollmächtigten zu einer solchen Anordnung habe berechtigt sehen können. Das Schreiben des Beklagten an das Heim verhalte sich nicht zu einer Beratung der Mutter durch einen Rechtsanwalt und beschränke das Kontaktverbot auf bestimmte Familienmitglieder und Nachbarn. Schließlich könne dem Beklagten nicht angelastet werden, dass er seine Mutter in einem Schreiben an die Klägerin zu 1 als dement bezeichnet habe. Bei richtigem Verständnis handle es sich hierbei nicht um eine herabsetzende Äußerung gegenüber der Mutter. Vielmehr sei die Mutter gegenüber der Adressatin des Schreibens - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebe - damit lediglich als hilfsbedürftige Person beschrieben worden.

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach § 530 Abs. 1 BGB kann der Schenker die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Dieses die grundsätzliche Unwiderruflichkeit eines Schenkungsversprechens durchbrechende Recht knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten kann (BGH, Urteil vom 24. März 1983 - IX ZR 62/82, BGHZ 87, 145 , 148). Entscheidend für die Annahme groben Undanks gegenüber dem Schenker ist mithin, ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623 ).

1. Das Berufungsgericht ist zwar rechtlich zutreffend und insoweit von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass der Widerruf einer Schenkung nicht nur objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraussetzt, sondern es ferner erforderlich ist, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann (BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 89/98, BGHZ 145, 35 , 38; Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR 270/02, FamRZ 2006, 196 ). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGHZ 87, 145 , 149; BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - IVa ZR 229/82, BGHZ 91, 273, 278; Urteil vom 13. November 2012 - X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 Rn. 11). Sie sind daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten darf. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten darf, können sich dabei nicht nur aus dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung sowie dem Motiv hierfür ergeben, sondern auch aus der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem. Dies gilt vor allem dann, wenn diese von einer besonderen Verantwortlichkeit des Beschenkten gegenüber dem Schenker geprägt ist.

2. Dem hieraus resultierenden Erfordernis, auch das persönliche Verhältnis in die erforderliche Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Die Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 145, 35 , 38; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - X ZR 3/03, FamRZ 2005, 511 ; NJW-RR 2013, 618 Rn. 12). Dieser Prüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts aber nicht stand.

Denn das Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten, das seine Mutter als Ausdruck groben Undanks angesehen hat, nicht in seiner Gesamtheit erfasst und gewürdigt. Vielmehr hat es lediglich aus dem Blickwinkel des Beklagten geprüft, ob die von ihm in Bezug auf seine Mutter getroffenen Maßnahmen sachlich geboten und rechtlich zulässig waren oder vom Beklagten für zulässig gehalten werden durften, und ihnen das einen Widerruf der Schenkung rechtfertigende Gewicht abgesprochen.

So hat das Berufungsgericht die Frage, ob nicht bereits der Abschluss des Heimvertrags und die Kündigung des häuslichen Telefonanschlusses und des Notrufs der Mutter, eine schwere Verfehlung des Beklagten darstellen können, mit dem bloßen Hinweis auf die im Gutachten des MDK festgestellte Erforderlichkeit einer voll-stationären Pflege und auf den späteren Antrag der Mutter auf Kurzzeitpflege verneint und im Übrigen darauf verwiesen, dass diese Maßnahmen nicht endgültiger Natur, sondern jederzeit wieder rückgängig zu machen waren.

Ebenso hat das Berufungsgericht das Verhalten und die Anordnungen des Beklagten nach dem Widerruf der General- und Betreuungsvollmacht durch die Mutter nicht als schwere Verfehlung seitens des Beklagten angesehen, da der Beklagte - gestützt auf die Feststellungen des MDK im Gutachten vom September 2009 - von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit der Mutter und damit von der Unwirksamkeit des Widerrufs der Vollmacht habe ausgehen dürfen, und nicht ersichtlich sei, inwieweit dem medizinisch nicht vorgebildeten Beklagten ein - nach Auffassung des Landgerichts gebotenes - Gespräch mit seiner Mutter bessere Erkenntnisse hinsichtlich deren Geschäftsfähigkeit hätte verschaffen können.

Diese Erwägungen zeigen, dass das Berufungsgericht den Klagevortrag der Mutter nicht in seinem Kern erfasst und gewürdigt hat. Entscheidend ist, ob der Beklagte nach dem Vortrag der Mutter durch sein Verhalten die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange der Schenkerin hat vermissen lassen. Die Frage, welche Rücksichtnahme die Mutter erwarten durfte, hat sich das Berufungsgericht nicht erkennbar gestellt. Es hat vielmehr hauptsächlich auf die subjektive Seite abgestellt und geprüft, wie die Motive des Beklagten für sein Handeln zu bewerten sind, ohne die insoweit vorgelagerte Frage zu klären, was die Mutter als Schenkerin an Dankbarkeit hätte erwarten dürfen. Zwar kann der Tatrichter ein grob undankbares Verhalten gegenüber dem Schenker sowohl mangels objektiv die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers vermissen lassender Umstände als auch deshalb verneinen, weil sich das Verhalten des Beschenkten jedenfalls subjektiv nicht als Ausdruck einer undankbaren Einstellung gegenüber dem Schenker darstellt. Die Beurteilung der subjektiven Seite des Tatbestands kann aber in der Regel erst dann erfolgen, wenn sich der Tatrichter darüber Rechenschaft abgelegt hat, welche Sachverhaltselemente objektiv geeignet sind, einen den Widerruf der Schenkung rechtfertigenden Mangel an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme zum Ausdruck zu bringen. Ausgangspunkt für die danach zunächst vorzunehmende objektive Gesamtwürdigung der Umstände ist hier vor allem das Vertrauen der Mutter, das sie dem Beklagten entgegenbrachte, indem sie ihm die General- und Betreuungsvollmacht erteilte und ihm damit die Möglichkeit gab, in ihrem Namen in allen sie betreffenden Angelegenheiten tätig zu werden und erforderlichenfalls auch tief in ihre Lebensführung eingreifende Entscheidungen zu treffen, sofern sie zu diesen Entscheidungen selbst nicht mehr in der Lage sein sollte.

Diesen Ausgangspunkt nimmt das Berufungsurteil nicht hinreichend in den Blick. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass den Beklagten aufgrund der General- und Betreuungsvollmacht und der damit gerade bei einem Verlust der Geschäftsfähigkeit verbundenen weitreichenden Befugnisse gegenüber seiner Mutter eine besondere persönliche Verantwortung traf, die über die generelle im Eltern-Kind-Verhältnis geltende Pflicht zu Beistand und gegenseitiger Rücksicht (§ 1618a BGB ) hinausging und es gebot, dass der Beklagte die personelle Autonomie seiner Mutter respektierte und ihren Willen so weit wie möglich beachtete.

Hinsichtlich des Heimvertrags und der Kündigung des häuslichen Notrufs sowie des Telefonanschlusses kommt es weniger darauf an, ob diese Maßnahmen ohne nennenswerten Aufwand rückgängig zu machen waren, als vielmehr darauf, ob die bis dahin allein lebende Mutter nicht hätte erwarten dürfen, dass der Beklagte das persönliche Gespräch mit ihr suche, bevor er derartige erheblich in ihre bisherige Lebensführung eingreifende Maßnahmen traf, zumal zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte die beanstandeten Rechtsgeschäfte auf der Grundlage seiner General- und Betreuungsvollmacht vorgenommen hat, weder abschließende medizinische noch psychiatrische Befunde über den gesundheitlichen und geistigen Zustand der Mutter vorlagen. So sind sowohl das Gutachten des MDK als auch das Schreiben der Mutter mit dem Antrag auf Kurzzeitpflege, auf die das Berufungsgericht seine Bewertung gestützt hat, erst erstellt worden, nachdem der Beklagte die beanstandeten Rechtsgeschäfte im vermeintlichen Interesse seiner Mutter bereits abgeschlossen hatte.

Auch in Bezug auf das Verhalten des Beklagten nach dem Widerruf der General- und Betreuungsvollmacht durch die Mutter stellt sich unabhängig davon, ob der Beklagte - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aufgrund der Feststellungen des MDK in seinem Gutachten vom September 2009 von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit der Mutter und damit von der Unwirksamkeit des Widerrufs der Vollmacht hätte ausgehen dürfen, im Hinblick auf die besondere Verantwortung, die dem Beklagten aufgrund der General- und Betreuungsvollmacht gegenüber seiner Mutter zukam, die Frage, ob ein von Dankbarkeit geprägtes Verhalten nicht ein persönliches Gespräch mit der Mutter verlangt hätte, um mit ihr ihre Vorstellungen über die weitere Pflege und Betreuung zu erörtern und gegebenenfalls eine einverständliche Lösung zu finden.

Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, warum ein solches Gespräch nicht stattgefunden hat oder ob es hierfür etwa berechtigte Gründe gegeben hat. Damit hat es einen für die vorzunehmende Gesamtwürdigung wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen. Jedenfalls kann das Unterbleiben eines solchen Gesprächs nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit ein solches Gespräch dem medizinisch nicht ausgebildeten Beklagten bessere Erkenntnisse hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit seiner Mutter hätte verschaffen können. Die besondere Verantwortung, die der Beklagte für seine Mutter hatte, erlaubt es nicht, dass das Verhalten des Beklagten ausschließlich nach dem formalen Aspekt beurteilt wird, ob er von der Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter und damit von der Unwirksamkeit des Widerrufs der Vollmacht ausgehen durfte. Spätestens nachdem die Mutter am 25. September 2009 die Generalvollmacht des Beklagten widerrufen, den Langzeitpflegevertrag gekündigt und eine Kurzzeitpflege bis zur Organisation der häuslichen Pflege beantragt hatte, musste dem Beklagten deutlich werden, dass seine Mutter einerseits eine dauerhafte Unterbringung in dem von ihm ausgesuchten Pflegeheim ablehnte, sie sich andererseits aber auch durchaus bewusst war, dass sie in gewissem Umfang Pflege und Betreuung benötigte. Dennoch und obwohl eine fachärztliche Beurteilung der Fähigkeiten oder Einschränkungen der Mutter zu diesem Zeitpunkt noch ausstand, hat der Beklagte auf dem Fortbestehen der Vollmacht und damit seiner ausschließlichen Bevollmächtigung bestanden und auf deren Grundlage Anweisungen gegenüber der Heimleitung und dem Bevollmächtigten der Mutter getroffen, die erkennbar dem Willen der Mutter zuwiderliefen. Unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit durfte die Mutter als Schenkerin erwarten, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt wurde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen wurden.

Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände widersprach es nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen objektiv einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange der Mutter des Beklagten, wenn der Beklagte trotz der Unsicherheiten in Bezug auf die geistigen Fähigkeiten und die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter weiterhin auf der Grundlage einer in ihrem Bestand unsicheren Generalvollmacht Maßnahmen traf, die in erheblichem Maße in die Lebensführung seiner Mutter eingriffen.

Es ist daher nicht ausgeschlossen, diese Verfehlung auch subjektiv als Ausdruck einer Gesinnung des Beklagten zu werten, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die die Schenkerin erwarten konnte.

III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die Frage, ob die Mutter des Beklagten die Schenkung wirksam widerrufen hat, erneut zu prüfen haben wird.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 25. März 2014

Vorinstanz: LG Aachen, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 467/10
Vorinstanz: OLG Köln, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 165/11
Fundstellen
BB 2014, 1089
FamRB 2014, 8
FamRZ 2014, 937
MDR 2014, 578
MDR 2014, 7
NJW 2014, 3021
ZEV 2014, 429
ZEV 2014, 539