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BGH - Entscheidung vom 15.07.2014

4 StR 34/14

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 378

BGH, Beschluss vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 4 StR 34/14

DRsp Nr. 2014/12197

Begründetheit mehrerer Revisionen

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, die Hauptverhandlung vom 15. Februar 2013 habe nicht in Gegenwart einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle stattgefunden (§ 226 Abs. 1 , § 338 Nr. 5 StPO ), weil die das Protokoll führende Justizangestellte W. zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht nach § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut gewesen sei, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ). Nach Nr. 14.1 Satz 2 der Geschäftsordnungsvorschriften für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2008 (JMBl. LSA Nr. 27/2008 vom 29. Dezember 2008) können der Behörden- oder Geschäftsleiter Bedienstete auch vorübergehend zu Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bestellen (z.B. Personen in Ausbildung zum Zwecke der Protokollführung). Hierzu verhält sich das Revisionsvorbringen nicht, obgleich dazu nach den konkreten Umständen des Falles Anlass bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2006 - 1 StR 388/06, NStZ 2007, 53 , 54 mwN). Die Justizangestellte W. wurde am 1. März 2013 und damit alsbald nach ihrem Einsatz als Protokollführerin in der Hauptverhandlung am 15. Februar 2013 dauerhaft mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin betraut; nach der Stellungnahme der Präsidentin des Landgerichts Magdeburg vom 5. Dezember 2013 war sie bereits ... vor diesem Zeitpunkt ... in die Protokollführung in Strafsachen ... eingearbeitet worden. Es liegt daher nicht fern, dass ihr die Protokollführung am 15. Februar 2013 zur Erprobung übertragen war und sie zu diesem Zweck nach Nr. 14.1 Satz 2 der Geschäftsordnungsvorschriften für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2008 vorübergehend zur Urkundsbeamtin bestellt wurde.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen
NStZ-RR 2014, 378