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BGH - Entscheidung vom 28.05.2014

3 StR 190/14

Normen:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 3 StR 190/14

DRsp Nr. 2014/11013

Auswirkungen einer teilweisen Einstellung des Verfahrens in der Revision auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe

Tenor

1.

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. Dezember 2013 wird, soweit es die Angeklagte betrifft,

a)

das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagte wegen versuchter Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin Julia B. verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in elf rechtlich zusammentreffenden Fällen zur Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in elf rechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen versuchter Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte wegen versuchter Nötigung (zum Nachteil der Nebenklägerin Julia B. ) verurteilt worden ist. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs führt hier zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe, so dass es bei der für die wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in elf rechtlich zusammentreffenden Fällen rechtsfehlerfrei verhängten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verbleibt.

Vorinstanz: LG Trier, vom 23.12.2013