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BGH - Entscheidung vom 26.03.2014

1 StR 35/14

Normen:
StGB § 73c Abs. 1 S. 2 1. Alt.

BGH, Beschluss vom 26.03.2014 - Aktenzeichen 1 StR 35/14

DRsp Nr. 2014/6953

Ausspruch über die Anordnung des Verfalls von Wertersatz i.R.d. Prüfung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (hier: Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 11. Oktober 2013 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO ).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Normenkette:

StGB § 73c Abs. 1 S. 2 1. Alt.;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und hinsichtlich eines Geldbetrages von 48.300 Euro den Verfall von Wertersatz angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Nach den Feststellungen kaufte und übernahm der Angeklagte von den gesondert Verfolgten L. oder Le. zwischen 2009 und März oder April 2012 in neun Fällen Marihuana, welches der gesondert Verfolgte L. auf dem elterlichen Hof angebaut hatte. Nach Entnahme von jeweils einem Fünftel der Menge für seinen Eigenkonsum verkaufte der Angeklagte einmal 320 Gramm Marihuana zu einem Grammpreis von 3,50 Euro, sodann zweimal 320 Gramm, 512 Gramm, 1.280 Gramm, 2.496 Gramm, 1.856 Gramm, 3.328 Gramm und 465 Gramm jeweils zu einem Grammpreis von 4,50 Euro an mehrere Abnehmer. Das Marihuana hatte jeweils einen Wirkstoffgehalt von 5 % bzw. im Fall 9 von 10,5 % Tetrahydrocannabinol. Die durch die Verkäufe jedenfalls erlangten 48.300 Euro waren bei dem über keine Ersparnisse verfügenden Angeklagten nicht mehr vorhanden.

2. Die erhobenen Verfahrensrügen versagen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgezeigten Gründen. Die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgezeigt.

Jedoch hat der Ausspruch über die Anordnung des Wertersatzverfalls keinen Bestand. Das Landgericht hat es versäumt, die Voraussetzungen der Regelung des § 73c Abs. 1 StGB zu prüfen und das gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB eröffnete Ermessen auszuüben. Jedenfalls dafür, dass die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB im vorliegenden Fall nicht zu erörtern gewesen wären, bieten die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keinen Anlass.

3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern diese mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.

Vorinstanz: LG Ulm, vom 11.10.2013