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BGH - Entscheidung vom 27.08.2014

5 StR 356/14

Normen:
StGB § 55
StGB § 56 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - Aktenzeichen 5 StR 356/14

DRsp Nr. 2014/13600

Ausschluss der Aussetzung einer Strafe zur Bewährung bei zwei zu verhängenden Gesamtstrafen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat verneint letztlich eine Beschwer des Angeklagten infolge der Anwendung des § 55 StGB , die wegen der Rechtskraft des vom Landgericht aufgehobenen Gesamtstrafbeschlusses durchgreifend bedenklich ist. Bei zutreffender Anwendung des § 55 StGB wären gegen den Angeklagten zwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen. Dass deren Aussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB in Betracht gekommen wäre, schließt der Senat aus.

Normenkette:

StGB § 55 ; StGB § 56 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bremen, vom 25.03.2014