BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - Aktenzeichen 5 StR 356/14
Ausschluss der Aussetzung einer Strafe zur Bewährung bei zwei zu verhängenden Gesamtstrafen
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat verneint letztlich eine Beschwer des Angeklagten infolge der Anwendung des § 55 StGB , die wegen der Rechtskraft des vom Landgericht aufgehobenen Gesamtstrafbeschlusses durchgreifend bedenklich ist. Bei zutreffender Anwendung des § 55 StGB wären gegen den Angeklagten zwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen. Dass deren Aussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB in Betracht gekommen wäre, schließt der Senat aus.