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BGH - Entscheidung vom 25.11.2014

2 StR 262/14

Normen:
StGB § 23 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 2 StR 262/14

DRsp Nr. 2015/1363

Ausreichen des Hinzutretens eines vertypten Milderungsgrundes zu den allgemeinen Milderungsgründen für die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. Februar 2014 aufgehoben

a)

im Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat zum Nachteil des L. N. ;

b)

im Gesamtstrafenausspruch.

Die getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger L. N. insoweit entstandenen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 23 Abs. 2 ; StGB § 49 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil L. N. ) und wegen gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil D. N. ) unter Einbeziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und sechs Monate hiervon für vollstreckt erklärt.

Die Revision des Angeklagten führt auf die allgemeine Sachrüge im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat zum Nachteil des L. N. kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die für diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten dem gemäß § 23 Abs. 2 , § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommen. Es hat dabei nicht - wie geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2013 - 2 StR 494/13 mwN) - vorrangig geprüft, ob das Hinzutreten des "vertypten" Milderungsgrundes zu den allgemeinen Milderungsgründen für die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles nach § 213 StGB ausgereicht und damit zur Anwendung des entsprechend niedrigeren Strafrahmens geführt hätte.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht unter Zugrundelegung dieses - möglichen - Strafrahmens eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte. Aufgrund der Aufhebung der Einzelstrafe hat der Gesamtstrafenausspruch ebenfalls keinen Bestand.

Da die von der Strafkammer festgestellten Strafzumessungstatsachen nicht berührt werden, können die Feststellungen aufrechterhalten bleiben.