BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - Aktenzeichen IX ZB 51/14
DRsp Nr. 2014/17164
Auslegung einer Eingabe als Gegenvorstellung
Tenor
Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe vom 23. Oktober 2014 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die Ausfertigung (§ 317 ZPO ) ersetzt im Rechtsverkehr die in der Akte verbleibende Original-Urkunde der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 317 Rn. 2).
Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Vorinstanz: AG Cottbus, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 63 IN 214/12
Vorinstanz: LG Cottbus, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 153/14
Vorinstanz: BGH, vom 17.09.2014
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