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BGH - Entscheidung vom 27.05.2014

X ZR 111/12

BGH, Anerkenntnisurteil vom 27.05.2014 - Aktenzeichen X ZR 111/12

DRsp Nr. 2014/8722

Aufhebung und Änderung des Urteils des LG und AG i.R.d. Revision des Klägers und des Anerkenntnisses des Beklagten

Tenor

Auf die Revision des Klägers und das Anerkenntnis der Beklagten werden das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 15. August 2012 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 8. Dezember 2010 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 sowie weitere 124,95 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: AG Königs Wusterhausen, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 274/10
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 24/11