BGH, Beschluss vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 5 StR 116/14
DRsp Nr. 2014/7642
Anrechnung von in den Niederlanden erlittener Auslieferungshaft
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. November 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 06.11.2013
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