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BGH - Entscheidung vom 24.09.2014

2 StR 276/14

Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 375

BGH, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 2 StR 276/14

DRsp Nr. 2014/16598

Anforderungen an eine Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Tenor

1.

Auf die Revision der Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Februar 2014, soweit es sie betrifft,

a)

hinsichtlich der Fälle II.3 - II.5, II.7 - II.8, II.10, II.15 - II.16 der Urteilsgründe insgesamt mit den Feststellungen, sowie

b)

im Strafausspruch hinsichtlich der Fälle II.2, II.6 und II.12 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren verurteilt und zudem eine Entscheidung über Wertersatzverfall in Höhe von 4.000 € getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

I. Der Schuldspruch in den Fällen II.3 - II.5, II.7 - II.8, II.10, II.15 - II.16 wegen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge hat keinen Bestand. Insoweit ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Angeklagte - anders als in den Fällen II.2, II.6 und II.12, in denen sie auf eigene Rechnung selbst Betäubungsmittel gewinnbringend veräußerte - sich lediglich an den Betäubungsmittelgeschäften der Mitangeklagten M. und E.-M. beteiligte und hierdurch eine Möglichkeit sah, sich (ebenfalls) eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zu verschaffen (UA S. 15). Ob und in welchem Umfang die Angeklagte hierbei tatsächlich "Erlöse" erzielte, hat die Strafkammer nicht festzustellen vermocht und deshalb auf Berücksichtigung möglicher Erträge aus der Beteiligung an "Fremdgeschäften" im Rahmen der Verfallsentscheidung verzichtet (vgl. UA S. 43).

Bei dieser Sachlage ist die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Täterschaftliches Handeln setzt die Feststellung voraus, dass der Handelnde selbst eigennützige Bemühungen entfaltet, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (BGHSt 34, 124 , 125 f.; BGH StV 2012, 414 ; BGH NStZ 2013, 550). Die Strafkammer ist zwar davon ausgegangen, dass die Angeklagte auch insoweit ihre finanzielle Situation verbessern wollte; worauf die Kammer diese Annahme stützt und welche Vorteile sie sich aus der Beteiligung versprochen hat, lässt sich aber auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Es ist auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass Betäubungsmittelgeschäfte einer gewissen Größenordnung regelmäßig nicht uneigennützig gemacht werden (vgl. BGH StV 1992, 469 ). Vielmehr sind auch in diesen Fällen konkrete Feststellungen zur Eigennützigkeit des Handelns vonnöten (BGH NStZ 2013, 550). Dies gilt hier um so mehr, als die Angeklagte mit dem Mitangeklagten M. kurz zuvor eine Beziehung eingegangen war und es jedenfalls nicht völlig fernliegend ist, dass eine Beteiligung an dessen Geschäften nicht von vornherein auf die Verschaffung eigener Vorteile gerichtet war.

II. Der Schuldspruch hinsichtlich der Eigenverkaufsfälle hält rechtlicher Nachprüfung stand; hingegen hat die Strafkammer die Strafaussprüche nicht widerspruchsfrei begründet.

Das Landgericht hat bei der Strafbemessung rechtsfehlerfrei im Wesentlichen auf die Art des gehandelten Betäubungsmittels sowie auf die tatgegenständlichen Mengen, Qualitäten und Wirkstoffmengen abgestellt (UA S. 32) und in den Fällen II.2, II.6 und II.12 jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Dabei hat es aber nicht berücksichtigt, dass sich die Wirkstoffmengen in diesen Fällen wesentlich unterscheiden und die Verhängung jeweils der gleichen Strafe bei ansonsten gleicher Fallgestaltung nicht nachzuvollziehen ist. So hat die Angeklagte im Fall II.2 Betäubungsmittel mit einem Wirkstoffgehalt von 80 Gramm THC, in den Fällen II.6 und II.12 jeweils mit einem Wirkstoffgehalt von 30 Gramm THC umgesetzt. Dieser Fehler führt zur Aufhebung der genannten Einzelstrafen. Dem Gesamtstrafenausspruch ist bereits durch die Aufhebung der Fälle II.3 - II.5, II.7 - II.8, II.10 und II.15 - II.16 der Urteilsgründe die Grundlage entzogen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es hier nicht, da es sich insoweit um einen reinen Wertungsfehler handelt.

Fundstellen
NStZ-RR 2014, 375