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BGH - Entscheidung vom 10.12.2014

5 StR 413/14

Normen:
StPO § 261
StPO § 337 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 130

BGH, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 5 StR 413/14

DRsp Nr. 2015/2182

Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung in einem Strafverfahren

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 8. April 2014 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StPO § 261 ; StPO § 337 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat die die Tat bestreitende Angeklagte vom Vorwurf, ihre Mutter ermordet zu haben, freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Denn die primär angegriffene - ohnehin revisionsgerichtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugängliche - Beweiswürdigung ist sehr sorgfältig und weist keinen Rechtsfehler auf. Den Urteilsgründen ist die seitens der Staatsanwaltschaft vermisste Gesamtwürdigung hinreichend zu entnehmen. Das Landgericht hat entsprechend seiner Aufgabe (§ 261 StPO ) alle wesentlichen Punkte wie etwa mögliche Tatmotive und Begehungsvarianten, aber auch Alternativtäter angesprochen, zueinander in Bezug gesetzt und nachvollziehbar gewichtet. Insbesondere hat es die am Strangulationsband aufgefundene DNA-Spur der Angeklagten zu Recht als "schwerbelastenden Umstand" (UA S. 47) gewertet, aber nicht ausschließen können, dass sie bei anderer Gelegenheit als der Tatbegehung gelegt worden ist. Soweit die Revision im Übrigen Lücken geltend macht, liegen diese entweder nicht vor oder erweisen sich als nicht erheblich.

Bei allem ist das Landgericht von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen und hat namentlich die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung nicht überspannt. Soweit schließlich - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - Beobachtungen während der Urteilsverkündung argumentativ ergänzend verwendet worden sind (UA S. 29 f.), kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO ).

Fundstellen
NStZ-RR 2017, 130