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BGH - Entscheidung vom 27.03.2014

5 StR 44/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 5 StR 44/14

DRsp Nr. 2014/6497

Anforderungen an die Verletzung rechtlichen Gehörs

Tenor

Gegenvorstellung und Anhörungsrüge des Verurteilten betreffend den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten mit dem bezeichneten Beschluss das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt ist, und die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die erhobene Gegenvorstellung ist grundsätzlich nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 2 StR 164/11); das Vorbringen des Verurteilten ist nicht geeignet, eine Ausnahme zu rechtfertigen.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO ) liegt nicht vor. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

Soweit die Anhörungsrüge zurückgewiesen worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus der entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO .

Vorinstanz: LG Bremen, vom 23.08.2013
Vorinstanz: BGH, vom 19.02.2014