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BGH - Entscheidung vom 27.05.2014

2 StR 127/14

Normen:
StGB § 64
StPO § 246a

BGH, Beschluss vom 27.05.2014 - Aktenzeichen 2 StR 127/14

DRsp Nr. 2014/11008

Anforderungen an den Nachweis der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Erwägung der Anordnung einer Einweisung in eine Entziehungsklinik bei fortgesetztem Betäubungsmittelkonsum und mehrfachen einschlägigen Vorstrafen

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 64 ; StPO § 246a;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift eingezogen. Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte bei seiner Festnahme am 6. Februar 2013 im Besitz von 50,2 g Marihuana sowie 740 EUR Bargeld in szenetypischer Stückelung. Das verkaufsfertig in 58 Cliptütchen abgepackte Marihuana wies eine Wirkstoffkonzentration von 14,5% und 15,4% auf, was einem THC-Gehalt von insgesamt 7,53 g entspricht. Die Einlassung des Angeklagten, er sei nur ein "Läufer" gewesen und habe Rauschgift und Bargeld für einen Auftraggeber lediglich gegen Entlohnung in Form von 1/3 der sichergestellten Rauschgiftmenge, also 15 g Marihuana, transportiert, hat die Strafkammer als nicht widerlegbar zugrunde gelegt.

2. Durch diese Feststellungen wird zwar der unerlaubte Besitz einer nicht geringen Menge, nicht aber die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge belegt. Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt waren lediglich 35,2 g des sichergestellten Marihuanas mit einem Wirkstoffgehalt von deutlich weniger als 7,5 g THC, mithin eine geringe Menge, zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt; nur darauf erstreckte sich die Beihilfehandlung des Angeklagten.

3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfasst auch die - an sich nicht zu beanstandende - tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Von einer bloßen Berichtigung des Schuldspruchs unter Aufrechterhaltung der Strafe sieht der Senat ab, weil auch der Rechtsfolgenausspruch nicht frei von Rechtsfehlern ist. So ist die relativierende Strafzumessungserwägung, der Angeklagte sei "in gewisser Weise" geständig gewesen (UA 10), nicht nachvollziehbar, weil die Strafkammer dessen Einlassung vollumfänglich ihren Feststellungen zugrundegelegt hat. Auch hätte das Landgericht die einschlägige Vorverurteilung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main vom 13. Februar 2013 - weil der hier gegenständlichen Tat vom 6. Februar 2013 zeitlich nachfolgend - nicht strafschärfend berücksichtigen dürfen. Schließlich hat es das Landgericht - wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen dargelegt - rechtsfehlerhaft unterlassen, eine hier erörterungsbedürftige Unterbringung des seit seinem 13. Lebensjahr Betäubungsmittel konsumierenden und mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu erwägen. Dies wird der neue Tatrichter - nach § 246a StPO unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - nachzuholen haben.

4. Da sich das ursprünglich gegen mehrere Angeklagte geführte Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 17.01.2014