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BGH - Entscheidung vom 22.07.2014

EnVZ 12/14

Normen:
EnWG § 86 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.07.2014 - Aktenzeichen EnVZ 12/14

DRsp Nr. 2014/12955

Anforderung an die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin werden der Antragstellerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Landesregulierungsbehörde und der Bundesnetzagentur tragen diese selbst.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt 100.000 €.

Normenkette:

EnWG § 86 Abs. 2 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Antragstellerin keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 86 Abs. 2 EnWG aufzeigt. Keiner der von ihr aufgeworfenen Fragen kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

1. Die von der Antragstellerin als grundsätzlich angesehenen Fragen 1 und 2 zu Inhalt und Umfang der Aufklärungs- und Anhörungspflichten der Regulierungsbehörde sind durch den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2012 (EnVR 8/12, RdE 2013, 370 Rn. 10 ff. und Rn. 22 - Netzanschluss Biogasaufbereitungsanlage) hinreichend geklärt.

2. Die Fragen zu 3 und 4 sind nicht entscheidungserheblich und haben schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung. Sie lassen außer Acht, dass die Landesregulierungsbehörde in der angefochtenen Missbrauchsverfügung verkannt hat, dass - was der Senat mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 (EnVR 8/12, RdE 2013, 370 Rn. 15 ff. - Netzanschluss Biogasaufbereitungsanlage) entschieden und im Einzelnen begründet hat - die sogenannte Y-Lösung als eine Variante des Anschlusses einer Biogasaufbereitungsanlage an ein Gasverteilernetz in die Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einzubeziehen ist, weil diese jedenfalls wie eine kapazitätserweiternde Maßnahme gemäß § 33 Abs. 10 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 3 GasNZV anzusehen ist.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VI-5 Kart 25/13 (V)