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BVerwG - Entscheidung vom 15.03.2013

2 B 47.12 (2 C 22.13)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
BBG § 44 Abs. 1 S. 1
SGB IX § 84 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 15.03.2013 - Aktenzeichen 2 B 47.12 (2 C 22.13)

DRsp Nr. 2013/6753

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 2012 - 2 LB 17.12 - wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 17 698,85 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BBG § 44 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Bedeutung dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für die Zurruhesetzung eines Beamten gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG zukommt.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen (Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts samt ruhegehaltsfähigen Zulagen).

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 1/12