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BGH - Entscheidung vom 10.10.2013

2 ARs 377/13; 2 AR 270/13

Normen:
StGB § 57 Abs. 2
StPO § 462 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 2 ARs 377/13; 2 AR 270/13

DRsp Nr. 2013/23263

Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des LG über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt

Tenor

Zuständig für die gemäß § 57 Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld.

Normenkette:

StGB § 57 Abs. 2 ; StPO § 462 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig, weil sie - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. September 2013 zutreffend ausgeführt hat - mit der Sache erstmals befasst war.