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BGH - Entscheidung vom 27.06.2013

2 ARs 96/13; 2 AR 75/13

BGH, Beschluss vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 2 ARs 96/13; 2 AR 75/13

DRsp Nr. 2013/18224

Zuständiges Gericht bei einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Anbringung einer Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 13. Mai 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 17. April 2013 wird verworfen.

Gründe

Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

Der Senat hat unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2013 verbeschieden und für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe versagt.

Sollte der Antragsteller weitergehend einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Anbringung einer Anhörungsrüge gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts stellen wollen, wäre dieses Gericht zur Entscheidung hierüber berufen.

Vorinstanz: Staatsanwaltschaft München I, - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: Generalstaatsanwaltschaft München, - Vorinstanzaktenzeichen AZ.: 18 Zs 131/09
Vorinstanz: OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 160/13