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BGH - Entscheidung vom 11.04.2013

III ZB 100/12

Normen:
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - Aktenzeichen III ZB 100/12

DRsp Nr. 2013/7449

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Unzulässigkeit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Mai und 6. August 2012 (3 S 5/12), durch die dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 5. März 2012 versagt worden ist - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanz: AG Bergheim, vom 05.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 665/03
Vorinstanz: LG Köln, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 5/12