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BGH - Entscheidung vom 14.05.2013

XI ZR 358/12

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen XI ZR 358/12

DRsp Nr. 2013/14253

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. August 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen (Rechts-)Fragen sind nicht entscheidungserheblich, weil der Beklagte seine Darlehensvertragserklärung nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in einer Haustürsituation im Sinne des Art. 1 der Haustürgeschäfte- Richtlinie 85/577/EWG vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 372 S. 31) abgegeben hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 45.167,69 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG Coburg, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 325/11
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 15/12