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BGH - Entscheidung vom 13.02.2013

V ZB 202/12

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4

BGH, Beschluss vom 13.02.2013 - Aktenzeichen V ZB 202/12

DRsp Nr. 2013/3324

Zurückweisung einer Erinnerung mangels Begründetheit

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2012 (Rechnungsdatum 4. Dezember 2012 / Kassenzeichen 780012148959) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4;

Gründe

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz erfolgte zu Recht; insbesondere ist die Vorlage des - gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaften - Rechtsmittels durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Eine andere Beurteilung wäre zwar in Betracht gekommen, wenn die Klägerin glaubhaft gemacht hätte, dass sie das Landgericht gebeten hatte, von einer Vorlage an den Bundesgerichtshof abzusehen; die ihr hierzu eingeräumte Gelegenheit hat sie jedoch nicht genutzt.

Vorinstanz: AG Calw, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 5/11
Vorinstanz: LG Tübingen, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 90/12