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BGH - Entscheidung vom 14.02.2013

IX ZR 100/11

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
InsO § 209 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 14.02.2013 - Aktenzeichen IX ZR 100/11

DRsp Nr. 2013/4844

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Auswirkungen der rechtsfehlerhaften Verneinung des Eintritt eines Schadens wegen Nichteinhaltung der Tilgungsreihenfolge des § 209 Abs. 1 InsO bei fehlender Feststellung einer Pflichtverletzung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 38.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; InsO § 209 Abs. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Eintritt eines Schadens wegen Nichteinhaltung der Tilgungsreihenfolge des § 209 Abs. 1 InsO verneint, ist zwar falsch. Dieser Rechtsfehler wirkt sich aber nicht aus, weil sich eine entsprechende Pflichtverletzung nicht feststellen lässt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Göttingen, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 29/09
Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 156/09