BGH, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 2 StR 458/12
DRsp Nr. 2013/14257
Zurückweisung einer Anhörungsrüge als unbegründet
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das Revisionsvorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über die Verwerfung der Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO berücksichtigt. Der Senatsbeschluss bedurfte keiner Begründung.
Vorinstanz: BGH, vom 12.12.2012
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