Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.04.2013

2 StR 458/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 2 StR 458/12

DRsp Nr. 2013/14257

Zurückweisung einer Anhörungsrüge als unbegründet

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a;

Gründe

Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das Revisionsvorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über die Verwerfung der Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO berücksichtigt. Der Senatsbeschluss bedurfte keiner Begründung.

Vorinstanz: BGH, vom 12.12.2012