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BGH - Entscheidung vom 23.07.2013

3 StR 170/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.07.2013 - Aktenzeichen 3 StR 170/13

DRsp Nr. 2013/18222

Zurückweisung der Revision des Angeklagten als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. März 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das am 10. November 2012 während der Durchsuchung des Angeklagten sichergestellte Einhandmesser eingezogen wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kleve, vom 13.03.2013