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BGH - Entscheidung vom 06.05.2013

2 ARs 377/12; 2 AR 334/12

BGH, Beschluss vom 06.05.2013 - Aktenzeichen 2 ARs 377/12; 2 AR 334/12

DRsp Nr. 2013/14025

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen einen Beschluss

Tenor

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Gegenvorstellung vom 10. April 2013 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 22. Februar 2013 abzuändern, da sie keinen neuen Sachvortrag enthält, sondern im Wesentlichen nur früheres Vorbringen wiederholt.

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache ohne neuen Sachvortrag nicht mehr beantwortet werden.

Vorinstanz: StA Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: AG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 62 Js 38456/11
Vorinstanz: OLG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen VAs 9/12