BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - Aktenzeichen V ZR 268/12
DRsp Nr. 2014/9153
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 980.000 €.
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 18/12
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 415/10
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