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BGH - Entscheidung vom 07.08.2013

1 StR 248/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen 1 StR 248/13

DRsp Nr. 2013/19780

Zurückweisung der Anhörungsrüge wegen Fristablauf

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 22. Juli 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juli 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a;

Gründe

Mit Beschluss vom 9. Juli 2013 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Anhörungsrüge nach § 356a StPO .

Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Entscheidung des Senats ist nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ergangen. Den erst nach der Beschlussfassung eingegangenen Schriftsatz des neuen Verteidigers vom 12. Juli 2013 konnte der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist durch die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO Genüge getan.

Auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 12. Juli 2013, in der die bereits erhobene Sachrüge näher ausgeführt wird, hätte der Senat nicht anders entschieden. Bei der Beschlussfassung hat der Senat aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge das Urteil einer umfassenden sachlich-rechtlichen Überprüfung unterzogen und dabei insbesondere die Beweiswürdigung sowie die Anwendung des materiellen Rechts (§ 278 , §§ 263 , 25 Abs. 2 StGB ) durch das Landgericht als rechtsfehlerfrei bewertet.

Damit ist auch das Schreiben des Verurteilten vom 24. Juli 2013 beschieden.