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BGH - Entscheidung vom 17.01.2013

2 StR 595/12

Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 195

BGH, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 2 StR 595/12

DRsp Nr. 2013/5360

Zurücknahme einer Revision

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. August 2012 wirksam zurückgenommen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die gerichtlich bestellte Verteidigerin Rechtsanwältin H. hat unter dem 10. September 2012 "namens und im Auftrag" des Angeklagten die Revision auf "ausdrücklichen Wunsch des Mandanten" zurückgenommen. Diese Rücknahme ist wirksam und kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder aus sonstigen Beweggründen zurückgenommen werden. Sie erstreckt sich auf die von dem weiteren Verteidiger Rechtsanwalt S. eingereichte Rechtsmittelerklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1995 - 3 StR 205/95, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 15). Sein Hinweis auf eine Anfrage der Strafkammervorsitzenden, "ob sich diese Revisionsrücknahme auch auf die von Rechtsanwalt S. am 24. August 2012 eingelegte Revision bezieht", ist unerheblich.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 17.08.2012
Fundstellen
NStZ-RR 2015, 195