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BGH - Entscheidung vom 13.08.2013

IX ZA 38/12

Normen:
InsO § 4
InsO § 7

BGH, Beschluss vom 13.08.2013 - Aktenzeichen IX ZA 38/12

DRsp Nr. 2013/19715

Zulassung durch das Beschwerdegericht als Voraussetzung für eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 20. November 2012 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 4 ; InsO § 7 ;

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ).

Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Vorinstanz: AG Pforzheim, vom 19.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IK 40/04
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 294/11
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 66/12
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 67/12
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 123/12