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BGH - Entscheidung vom 14.05.2013

X ZR 28/10

BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen X ZR 28/10

DRsp Nr. 2013/8363

Zulassung der Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2010 zugelassen.

Es erscheint fraglich, ob die angegriffenen Datenträger als durch das erfindungsgemäße Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnisse in Betracht kommen. Die im Patentanspruch angegebenen Maßnahmen befassen sich zwar mit der Erzeugung eines komprimierten Videosignals; geschützt ist jedoch ein Übertragungsverfahren (method for transmitting in a digital video transmission system an MPEG compressed video signal ... ).

Unabhängig dürfte die Beklagte aus den Gründen des Senatsurteils vom 21. August 2012 ( X ZR 33/10) nicht zum Schadensersatz und zur Rechnungslegung verpflichtet sein.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 94/07
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-2 U 132/08