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BGH - Entscheidung vom 14.05.2013

X ZR 27/10

BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen X ZR 27/10

DRsp Nr. 2013/8362

Zulassung der Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2010 zugelassen.

Aus den Gründen des Senatsurteils vom 21. August 2012 ( X ZR 33/10) dürfte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine mittelbare Verletzung des Klagepatents zu verneinen sein.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 111/07
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-2 U 127/08