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BGH - Entscheidung vom 07.03.2013

V ZB 286/11

Normen:
ZPO § 586 Abs. 1
ZPO § 586 Abs. 2 S. 1
ZPO § 587

BGH, Beschluss vom 07.03.2013 - Aktenzeichen V ZB 286/11

DRsp Nr. 2013/6204

Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags bei fehlender Nennung eines Wiederaufnahmegrundes

Ein Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht innerhalb der Frist des § 586 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO die Erklärung abgibt, ob Nichtigkeits- oder Restitutionsantrag gestellt werden soll und dass einer der in §§ 579 , 580 ZPO bezeichneten Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe vorliegt.

Tenor

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens gegen die an dem Beschluss vom 21. Juni 2012 beteiligten Mitglieder des Senats vom 6. Januar 2013 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 6. Januar 2013 gegen die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.

Das "Rechtsmittel" des Antragstellers gegen die Kostenrechnung der Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die in eine Gegenvorstellung umzudeutende Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts durch den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 586 Abs. 1 ; ZPO § 586 Abs. 2 S. 1; ZPO § 587 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist, nach deren Inhalt das Grundstück nicht bebaut und darauf Holz nur so gestapelt werden darf, dass das Licht zu dem Küchenfenster an dem Haus auf dem herrschenden Grundstück "ungestörten Zugang findet". Der Antragsteller bemüht sich seit Jahren auf den unterschiedlichsten Wegen um die Löschung dieser Eintragung. Er hat am 1. Juli 2010 die Ausstellung eines Rechtskraftzeugnisses für diese Eintragung beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte er sein Anliegen weiterverfolgen. Er hat sich bei sechs bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten erfolglos um die Übernahme seiner Vertretung bemüht und beantragt, ihm einen solchen Rechtsanwalt beizuordnen. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juni 2012 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Anhörungsrüge erhoben und die an der Entscheidung beteiligten Mitglieder des Senats als befangen abgelehnt. Das Befangenheitsgesuch hat der Senat ohne die abgelehnten Mitglieder zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Anhörungsrüge ist ohne Erfolg geblieben. Mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und einer Gegenvorstellung will der Antragsteller erreichen, dass das Verfahren ohne die abgelehnten Richter fortgesetzt wird. Die ihm erteilte Kostenrechnung für die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsgesuchs hält er für unberechtigt.

II.

1. Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig.

a) Zulässig ist ein Wiederaufnahmeantrag nur, wenn er innerhalb eines Monats von dem Tag an gestellt wird, an dem der Antragsteller von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 586 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO ), wenn innerhalb dieser Frist die Erklärung abgegeben wird, ob Nichtigkeits- oder Restitutionsantrag gestellt werden soll (§ 587 ZPO ) und wenn einer der in §§ 579 , 580 ZPO bezeichneten Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe behauptet wird (§ 588 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ). Daran fehlt es. Der Antragsteller hat keinen der gesetzlichen Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe geltend gemacht und auch keinen Vortrag gehalten, dem sich Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, ob dem Antragsteller einer dieser Gründe vorschwebt und welcher dies sein könnte. Er beschränkt sich vielmehr darauf, losgelöst von diesen Gründen zum wiederholten Male vorzutragen, dass und warum er die Entscheidung des Senats über die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs für falsch hält. Für das tatsächliche Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist auch sonst nichts ersichtlich.

b) Über diesen Antrag entscheidet der Senat in der regulären Besetzung und ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226 , 1227 zum ersten Punkt und BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - AnwZ (B) 74/07, [...] Rn. 5 zum zweiten Punkt). Der Antrag verhält sich, wie ausgeführt, weder dazu, welche Art der Wiederaufnahme angestrebt wird, noch dazu, um welchen Anfechtungsgrund es gehen könnte. Dem Antragsteller geht es ersichtlich auch nicht darum, Gesichtspunkte geltend zu machen, die bei der Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch übersehen worden sein könnten. Er setzt diesen Antrag allein dazu ein, frei von den gesetzlichen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine Abänderung der Sachentscheidung des Senats über das Ablehnungsgesuch und eine Entscheidung über die Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts in einer anderen Besetzung des Senats zu erreichen.

2. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Es hat mit der bereits abschlägig beschiedenen Anhörungsrüge sein Bewenden.

3. Das als Erinnerung gegen den Kostenansatz statthafte "Rechtsmittel" des Antragstellers gegen die Kostenrechnung vom 19. Dezember 2012 ist im Ergebnis unbegründet. Die Gebühr für die Zurückweisung der Anhörungsrüge richtet sich hier zwar nicht nach dem Gerichtskostengesetz , sondern nach § 131d Satz 1 KostO , weil es sich um eine Grundbuchsache handelt. Beide Gebühren sind aber gleich hoch. Sie fallen entgegen der Annahme des Antragstellers auch an, wenn die Anhörungsrüge nicht gegen eine Endentscheidung, sondern gegen eine Zwischenentscheidung erhoben wird.

4. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts ist als Gegenvorstellung statthaft, aber unbegründet.

a) Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts durch den Bundesgerichtshof ist die Gegenvorstellung statthaft (Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZA 14/11, [...] Rn. 3). Das führt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG dazu, dass die Anhörungsrüge nicht statthaft ist. Sie ist dann in die an ihrer Stelle mögliche Gegenvorstellung umzudeuten.

b) Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Senat hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung sei trotz Zulassung des Rechtsmittels aussichtslos. An der Bescheinigung der Rechtskraft der Eintragung der Dienstbarkeit habe der Antragsteller kein Interesse, weil er nicht deren Bestätigung, sondern deren Löschung erreichen wolle. Eine Umdeutung in den denkbaren Antrag auf Amtslöschung nach § 84 GBO scheitere daran, dass der Antragsteller diese bereits erfolglos beantragt habe. Diese Erwägungen treffen nach den eigenen Ausführungen des Antragstellers in der Gegenvorstellung zu. Danach ist der Antragsteller keineswegs an der Bescheinigung der Bestandskraft der Eintragung der Dienstbarkeit, sondern nach wie vor an ihrer Löschung interessiert. Sollte es zutreffen, dass einer seiner Anträge auf Amtslöschung noch nicht abschließend beschieden worden ist, stünde einer Umdeutung jedenfalls die Anhängigkeit jenes Verfahrens entgegen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG und § 14 Abs. 9 KostO .

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 546/11
Vorinstanz: AG Frankenberg/Eder, vom 31.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen BH 692-8