BGH, Beschluss vom 05.03.2013 - Aktenzeichen V ZB 24/13
DRsp Nr. 2013/5789
Zulässigkeit eines Aussetzungsantrags nach § 64 Abs. 3 FamFG analog
Tenor
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 12. Dezember 2012 gegen den Betroffenen verlängerten und durch Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 12. Februar 2013 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird.
Vorinstanz: AG Paderborn, vom 01.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 XIV 114/12
Vorinstanz: LG Paderborn, vom 12.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 54/13
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