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BGH - Entscheidung vom 28.05.2013

3 StR 59/13

Normen:
StPO § 356a S. 2

BGH, Beschluss vom 28.05.2013 - Aktenzeichen 3 StR 59/13

DRsp Nr. 2013/15556

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2013 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Normenkette:

StPO § 356a S. 2;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist schon nicht zulässig erhoben, da der Antrag entgegen § 356a Satz 2 StPO nicht in der Wochenfrist begründet wurde. Der Verweis auf den Inhalt der Akten und die Bezugnahme auf die Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts vom 22. März 2013, der dem Senat bei seiner Entscheidung vorlag, erweisen sich als zur Begründung des Rechtsbehelfs völlig ungeeignet, so dass von einer fehlenden Begründung auszugehen ist (KK-Kuckein, 6. Aufl., § 356a Rn. 10).

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch ist zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt worden. Insbesondere hat auch der Schriftsatz vom 22. März 2013 Berücksichtigung gefunden.

Vorinstanz: BGH, vom 30.04.2013