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BGH - Entscheidung vom 24.01.2013

I ZA 11/12

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 24.01.2013 - Aktenzeichen I ZA 11/12

DRsp Nr. 2013/2687

Zulässigkeit des Bezugnahme auf weitere Angaben zur Bemessung des Streitwerts zwecks Überschreitung der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO bei einem bereits festgelegten Streitwert in der Vorinstanz; Notwendige Beschwer für die Zulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ), weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist.

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO ). Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch, der allein Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden kann, weil die Berufung des Beklagten hinsichtlich der ursprünglich weitergehenden Ansprüche Erfolg hatte, ist in beiden Vorinstanzen auf 20.000 € festgesetzt worden. Dieser Wert entspricht dem Wert der Beschwer des Beklagten. Insbesondere hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass bereits in der Vorinstanz für die Festlegung des Streitwerts vorgebrachte Umstände nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. In einem solchen Fall ist es dem Beklagten verwehrt, sich auf weitere Angaben zur Bemessung des Streitwerts zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, [...] Rn. 4).

Vorinstanz: LG Landshut, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 1447/12
Vorinstanz: OLG München, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 1447/12