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BGH - Entscheidung vom 21.02.2013

VII ZB 9/11

Normen:
ZPO § 776
ZPO § 776

Fundstellen:
FamRZ 2013, 876
MDR 2013, 935
NJW 2013, 8
NJW-RR 2013, 765
WM 2013, 614

BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - Aktenzeichen VII ZB 9/11

DRsp Nr. 2013/5369

Zulässigkeit der Wiederherstellung eines durch richterlichen Beschluss aufgehobenen Pfändungsbeschlusses im Rechtsmittelverfahren

Im Rechtsmittelverfahren kann ein durch richterlichen Beschluss aufgehobener Pfändungsbeschluss nicht wiederhergestellt werden. Ein nur mit diesem Ziel eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Juni 1976 VIII ZR 19/75, BGHZ 66, 394 ; Beschluss vom 5. Mai 2011 VII ZB 25/10, [...]).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 18. Januar 2011 wird verworfen.

Der Gläubiger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 776 ;

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt aus einem Titel gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 18. Juni 2010 einen Pfändungsbeschluss erlassen, mit dem angebliche Gehaltsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet worden sind. Am 6. Juli 2010 hat der Drittschuldner hiergegen Erinnerung eingelegt. Aufgrund einer Verfügung des Vollstreckungsgerichts vom 19. Juli 2010 bewirkte der Gläubiger den Erlass eines neuen, weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich derselben Forderung.

Mit Beschluss vom 23. September 2010 hat das Amtsgericht auf die Erinnerung des Drittschuldners den Pfändungsbeschluss vom 18. Juni 2010 aufgehoben. Er sei fehlerhaft gewesen, weil er entgegen gesetzlichen Pfändungsbeschränkungen nicht bezeichnet habe, welche Einkommensteile der Pfändung nicht unterworfen seien. Hiergegen hat der Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat sie damit begründet, dass der beanstandete Mangel des Pfändungsbeschlusses nicht dessen Aufhebung rechtfertige; vielmehr habe eine klarstellende Entscheidung ergehen müssen. Diesen Klarstellungsantrag stelle er nunmehr; er enthalte auch einen erstmaligen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO . Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde verworfen.

Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Gläubiger die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts sowie des Beschlusses des Amtsgerichts vom 23. September 2010 und die Zurückweisung der Erinnerung des Drittschuldners gegen den Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts vom 18. Juni 2010 erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, es fehle an einem schützenswerten Interesse des Gläubigers an einer abändernden Entscheidung des Beschwerdegerichts. Aufgrund des für ihn nachträglich ergangenen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Zeit ab Erlass dieses Beschlusses, der die Bezüge des Schuldners ab dem Monat August 2010 erfasse. Es gehe dem Gläubiger nur um den Zeitraum davor, nämlich um die Bezüge des Schuldners für den Monat Juli 2010. Hier wolle er erreichen, dass sein Rang gewahrt werde, weil diese Forderung inzwischen von einem anderen Gläubiger gepfändet worden sei. Aber auch hierfür fehle ihm ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Heilung eines Mangels der Pfändung sei in Bezug auf die Rangfolge nur mit Wirkung ex nunc möglich.

2. Dem Gläubiger fehlt auch für seine Rechtsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis.

Die im Wege der Abhilfe auf die Erinnerung des Drittschuldners erfolgte Aufhebung des Pfändungsbeschlusses vom 18. Juni 2010 durch den richterlichen Beschluss vom 23. September 2010 ist ungeachtet der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Gläubigers sofort wirksam geworden. Der ursprüngliche Pfändungsbeschluss kann daher nicht wieder hergestellt werden. Eine Rechtsbeschwerde wäre nur mit dem Ziel zulässig, eine Vollstreckung mit neuem Rang zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 VII ZB 25/10, [...] Rn. 4; Urteil vom 9. Juni 1976 VIII ZR 19/75, BGHZ 66, 394 ; KG, OLGZ 1982, 75; OLG Koblenz, Rpfleger 1986, 229 ; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 743).

Mit diesem Ziel hat der Gläubiger seine Rechtsmittel nicht eingelegt. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es dem Gläubiger hinsichtlich der wiederkehrenden Bezüge ab August 2010 schon deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil diese von seiner weiteren Pfändung erfasst worden sind. Das greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Dem Gläubiger geht es allein um die rangwahrende Pfändung hinsichtlich des Einkommens des Schuldners für den Monat Juli 2010. Das kann nach der erfolgten Aufhebung des erlassenen Pfändungsbeschlusses durch das Amtsgericht nicht mehr erreicht werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: AG Eutin, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 84 M 778/10
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 12/11 7 T 17/11
Fundstellen
FamRZ 2013, 876
MDR 2013, 935
NJW 2013, 8
NJW-RR 2013, 765
WM 2013, 614