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BGH - Entscheidung vom 09.10.2013

5 StR 399/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 5 StR 399/13

DRsp Nr. 2013/22525

Widerspruch zwischen dem Urteilstenor und den Urteilsgründen hinsichtlich Gesamtstrafenausspruch

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. Mai 2013 im Strafausspruch dahingehend geändert (§ 349 Abs. 4 StPO ), dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre festgesetzt wird; die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt. Je ein Zehntel der gerichtlichen Auslagen im Revisionsverfahren und der hier entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer - nach dem Urteilstenor - Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Demgegenüber hat es in den Urteilsgründen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren angeführt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Gesamtstrafausspruch hat aufgrund des Widerspruchs zwischen dem Urteilstenor und den Urteilsgründen keinen Bestand. Ein offenkundiges Fassungsversehen liegt angesichts der verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und acht Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten sowie des vom Landgericht berücksichtigten engen räumlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten nicht vor. Da auszuschließen ist, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe als die in den Urteilsgründen angeführte verhängen wollte, macht der Senat zur gebotenen beschleunigten Verfahrensfortführung auch angesichts der eigenen Gesamtstraferwägungen des Landgerichts von der Möglichkeit Gebrauch, auf die niedrigere der beiden Gesamtfreiheitsstrafen durchzuentscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5, und vom 28. Februar 2012 - 2 StR 544/11, NStZ-RR 2012, 179 , jeweils mwN).

Im Übrigen bemerkt der Senat, dass dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe sich hinreichend entnehmen lässt, dass die in Fall 1 sichergestellte Gesamtsubstanzmenge über 21 Kilogramm beträgt (vgl. UA S. 5 und UA S. 7).

Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 07.05.2013