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BGH - Entscheidung vom 05.07.2013

AnwZ (Brfg) 16/13

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluss vom 05.07.2013 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 16/13

DRsp Nr. 2013/18215

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls bei Eintragung des Rechtsanwalts ins Schuldnerverzeichnis

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 6. Februar 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der zulässige Antrag, mit dem der Kläger das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), hat keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und 21. März 2013 - AnwZ (Brfg) 53/12, [...] Rn. 4, jeweils m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO a.F.). Hierbei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff.; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, [...] Rn. 6 und vom 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 31/12, [...] Rn. 7).

2. Zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt - Widerrufsbescheid der Beklagten vom 8. Februar 2012 - lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf vor; sie sind im Übrigen auch heute noch gegeben.

a) Der Kläger war am 8. Februar 2012 im Zentralen Schuldnerverzeichnis beim AG S. mit zwei Haftbefehlen (AG C. M vom 21. November 2011; AG C. M vom 28. Dezember 2011) eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall kraft Gesetzes vermutet. Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Von einer realistischen Perspektive zur Tilgung der bestehenden Schulden und der berechtigten Erwartung einer absehbaren Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse kann entgegen seiner Auffassung keine Rede sein. Dies belegt bereits der im angefochtenen Urteil zu Recht hervorgehobene Umstand, dass es in der Vergangenheit - wie im Übrigen auch in der Zeit nach dem Widerrufsbescheid - wegen zahlreicher auch kleinerer Verbindlichkeiten zur Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen ist. Hierauf geht der Kläger in seiner Zulassungsbegründung, die lediglich Ausführungen zu den Forderungen des Finanzamts und vor allem des Rechtsanwaltsversorgungswerks enthält, mit keinem Wort ein. Abgesehen davon ist anzumerken, dass ungeachtet des Umstands, dass das Finanzamt gemäß seinem Schreiben vom 20. Dezember 2011 die Vollstreckung für ein 1/2 Jahr gegen monatliche Ratenzahlung ausgesetzt hat, unklar bleibt, wie der Kläger bei Raten von nur 120 € pro Monat die in dem Schreiben mit 57.563,09 € angegebenen Außenstände in absehbarer Zeit begleichen will, selbst wenn man seinen Vortrag berücksichtigt, wonach in der Forderung des Finanzamts auch steuerliche Rückstände seiner mit ihm zusammen veranlagten Ehefrau enthalten sind und das Finanzamt einen vom Kläger nicht näher bezeichneten und auch nicht belegten Teilverzicht in Aussicht gestellt hat. Was die Forderung des Rechtsanwaltsversorgungswerks anbetrifft, nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Kläger in seinem Schreiben an die Beklagte vom 11. Juli 2011, auf das er sowohl in der Klage vor dem Anwaltsgerichtshof als auch in der Zulassungsbegründung Bezug genommen hat, die Forderung in seiner dortigen Aufstellung der Verbindlichkeiten als im Wesentlichen berechtigt bewertet hat ("Vom Gläubiger/RAK behaupteter € Betrag: 20.351,45; tatsächlicher € Betrag: 16.150,15 €").

Im Übrigen ist gegen den Kläger im Verfahren AG C. C wegen einer restlichen Darlehensforderung am 23. Februar 2012 ein Versäumnisurteil über 3.893 € nebst Zinsen ergangen; der Einspruch des Klägers wurde durch zweites Versäumnisurteil des AG C. vom 31. Mai 2012 verworfen. Gegen den Kläger ist im Verfahren LG B. O am 27. Februar 2012 wegen eines restlichen Darlehensbetrags ein Versäumnisurteil über 6.000 € nebst Zinsen und Kosten ergangen; das AG C. hat am 14. März 2012 einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Ferner ist der Kläger nach der Auskunft des Zentralen Schuldnerverzeichnisses beim AG S. vom 16. April 2012 mit sechs Haftbefehlen, nach den Auskünften vom 26. Juli und 21. August 2012 mit 11 bzw. 10 Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen und hat unter dem 26. Juli 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die diesen Vorgängen zugrundeliegenden Forderungen bzw. Klageverfahren reichen bis in die Zeit vor dem Widerrufsbescheid zurück. Die in der Zulassungsbegründung aufgestellte Behauptung, zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids hätte eine realistische Tilgungsperspektive bestanden und sei eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse absehbar gewesen, erweist sich angesichts dieses Ablaufs als Wunschdenken des Klägers ohne ausreichenden Hintergrund. Vielmehr bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt - wie im Übrigen auch danach - ein Vermögensverfall des Klägers.

b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, [...] Rn. 6; vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, [...] Rn. 3; vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, [...] Rn. 4 und vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 68/12, [...] Rn. 10). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 11. Juni 2012, aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5). Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 f.; vom 22. Juni 2011, aaO und vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, [...] Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger ist weiterhin als Einzelanwalt tätig. Ob er darüber hinaus bisher seinen anwaltlichen Beruf ohne Beanstandung ausgeübt hat bzw. ob der Vorwurf, er werde bereits wegen der unterlassenen Auskehrung von Fremdgeldern strafrechtlich verfolgt, berechtigt ist, was der Kläger in Abrede stellt, kommt es deshalb nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: KG Berlin, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 4/12