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BGH - Entscheidung vom 04.02.2013

AnwZ (Brfg) 31/12

Normen:
GG Art. 12 Abs. 1
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluss vom 04.02.2013 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 31/12

DRsp Nr. 2013/4405

Widerrruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls bei Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen diesen

Von Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist auszugehen, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides wegen mehrerer erst später erfüllter Forderungen auch geringer Höhe die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28. Februar 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichteten Klagen abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I.

Die durch den Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77 , 83; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 AnwZ (Brfg) 47/12, Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

a) Der Anwaltsgerichtshof ist zu der zutreffenden Überzeugung gelangt, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2010 in Vermögensverfall geraten war. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4).

Solche Beweisanzeichen waren hier gegeben. Gegen den Kläger war bei Erlass des Widerrufsbescheids wegen mehrerer erst später erfüllter Forderungen auch geringer Höhe die Zwangsvollstreckung betrieben worden. Ferner standen von einer im Jahr 2003 titulierten Forderung von über 36.000 € im Dezember 2010 noch immer rund 17.000 € offen, hinsichtlich derer der Kläger allerdings eine Ratenzahlungsvereinbarung von 300 € monatlich vorgelegt hat. Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids waren überdies im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H. zwei Haftbefehle gegen den Kläger eingetragen, wodurch die Vermutungswirkung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO ausgelöst wurde.

Unter diesen Vorzeichen war der Kläger gehalten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offen zu legen, um auch die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu widerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 AnwZ (Brfg) 1/12, Rn. 3). Dem hat er trotz mehrfacher Aufforderungen nicht genügt.

b) Soweit der Kläger bei weiterhin lückenhaftem Vortrag zu seinen Vermögensverhältnissen auf Entwicklungen nach dem 5. November 2010 hinweist, rechtfertigt dies schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen ist. Hierin liegt kein mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarender Eingriff in seine Berufsfreiheit. Denn ein Rechtsanwalt, der sich auf den nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrunds beruft, hat jederzeit und uneingeschränkt die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederzulassung zu stellen und notfalls im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzen (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 24. Oktober 2012 AnwZ (Brfg) 47/12, Rn. 6).

c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme einer Interessengefährdung ist dabei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 8 m.w.N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine solche Gefährdung durch den weiterhin als Einzelanwalt tätigen Kläger ausnahmsweise nicht gegeben war.

d) Mit seinen Angriffen gegen die durch den Anwaltsgerichtshof ausgesprochene Kostenentscheidung kann der Kläger wegen des in § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 158 Abs. 1 VwGO enthaltenen Verbots der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren kein Gehör finden (vgl. BVerwG, NVwZ 2002, 1385, 1386; Rennert in Eyermann, VwGO , 13. Aufl., § 158 Rn. 4 m.w.N.).

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger rügt insoweit, dass er an dem nach seiner (ersten) Klageerhebung durchgeführten Widerspruchsverfahren "nicht beteiligt" worden sei. Das ist jedoch unzutreffend. Die Beklagte hat schon in ihrer Klageerwiderung vom 20. Oktober 2010 auf ihre Absicht hingewiesen, das Widerspruchsverfahren nachzuholen. Mit Schreiben von diesem Tag hat sie dem Kläger Gelegenheit gegeben, zur Frage der beiden bekannt gewordenen Haftbefehle Stellung zu nehmen, was dieser freilich nicht hinreichend vor Erlass des Widerspruchsbescheids auch getan hat. Der Senat kann bei dieser Sachlage dahingestellt sein lassen, ob die Verfahrensweise des Anwaltsgerichtshofs, im danach verbundenen Verfahren über zwei Klagen zu entscheiden, zu überzeugen vermag (vgl. zur Möglichkeit der Aussetzung des Ursprungsverfahrens zum Zweck der Nachholung des Widerspruchsverfahrens Rennert aaO, § 68 Rn. 22 m.w.N.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO . Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, den im angefochtenen Urteil festgesetzten Streitwert für das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof abzuändern (§ 194 Abs. 3 Halbsatz 2 BRAO i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ). Im Hinblick darauf, dass mit der Anfechtung des Zulassungswiderrufs vom 19. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2010 einheitlicher Prozessstoff in Frage steht, setzt er den Streitwert gemäß § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO auch für den ersten Rechtszug auf insgesamt 50.000 € fest.

Vorinstanz: AGH Hamburg, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I ZU 3/10, I ZU 8/10