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BGH - Entscheidung vom 10.10.2013

V ZB 132/13

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - Aktenzeichen V ZB 132/13

DRsp Nr. 2013/23962

Vorliegen eines Verstosses gegen den Auslegungsgrundsatz i. R. der Auslegung einer Beschwerde

Die Umdeutung einer Prozesshandlung in eine andere Prozesshandlung setzt unter anderem voraus, dass die andere Prozesshandlung zulässig wäre.

Tenor

Die Sache wird dem Landgericht Rostock zur weiteren Behandlung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe

I.

Der Beklagte hat gegen ein ihn beschwerendes erstinstanzliches Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen. Mit Beschluss vom 27. Juni 2013 hat das Landgericht über die Kosten des Rechtsstreits entschieden und dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 auferlegt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit einer an das Landgericht gerichteten Beschwerde. Das Landgericht hat die Beschwerde als Rechtsbeschwerde ausgelegt und sie mit Beschluss vom 27. August 2013 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Der Bundesgerichthof ist nicht zu einer Entscheidung über die Beschwerde des Beklagten berufen.

1. Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der Beschwerde, die den Senat nicht bindet (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1996 VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210 , 1211), ist rechtsfehlerhaft. Sie verstößt gegen den Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2003 V ZB 71/02, NJW 2003, 2388; Urteil vom 18. Juni 1996 VI ZR 325/95, aaO). Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch den Beklagten wäre unvernünftig, weil dieses Rechtsmittel offensichtlich unzulässig wäre. Weder ist die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss, gegen den sich der Beklagte wendet, zugelassen worden (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ) noch ist sie, wie nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.

Aus diesem Grund kommt auch eine Umdeutung der Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 140 BGB nicht in Betracht. Denn die Umdeutung einer Prozesshandlung in eine andere Prozesshandlung setzt unter anderem voraus, dass die andere Prozesshandlung zulässig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2008 II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876 , 877 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20. März 2002 XII ZB 27/02, NJW 2002, 1958 ).

2. Eine andere Beurteilung folgt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht daraus, dass der Bundesgerichtshof Beschwerden gegen Beschlüsse der Instanzgerichte gelegentlich wie Rechtsbeschwerden behandelt (z.B. Beschluss vom 8. August 2013 IX ZB 42/13, [...]). Wendet sich eine Partei direkt an den Bundesgerichtshof oder besteht sie gegenüber der Vorinstanz darauf, dass ihre Beschwerde an diesen weitergeleitet wird, kann die Auslegung ergeben, dass die Partei unter allen Umständen, also obwohl dies unvernünftig ist und nicht der recht verstandenen Interessenlage entspricht, das Rechtsmittel einlegen will, welches zu einer Überprüfung der sie belastenden Entscheidung durch den Bundesgerichtshof führen kann. Für einen solchen Willen des Beklagten ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich.

Vorinstanz: AG Bergen, vom 02.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 288/12 WEG
Vorinstanz: LG Rostock, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 290/12