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BGH - Entscheidung vom 25.04.2013

IX ZR 238/12

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
StPO § 124

BGH, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen IX ZR 238/12

DRsp Nr. 2013/13798

Vorliegen einer Drittsicherheit im Zusammenhang mit der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls bei Überweisung des Kautionsbetrages durch einen Dritten

Ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich einer Eigensicherheit nach § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StPO ist schon vor Freigabe der Sicherheit pfändbar.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; StPO § 124 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verstöße gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG ) hat der Senat geprüft; sie liegen nicht vor. Als Sicherungsgeber im Sinne der §§ 116 ff StPO wird im Allgemeinen derjenige angesehen, den das Gericht in seinem Beschluss über die Außervollzugsetzung des Haftbefehls als solchen bezeichnet (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1986, 275, 276; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 97 f; OLG Stuttgart, Justiz 1988, 373 , 374; OLG Karlsruhe, Justiz 1993, 91, 92; OLG Karlsruhe, StV 2001, 120 , 121; Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO , 26. Aufl., § 124 Rn. 32; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630 , 3631 (unter I. 2 b)). Soweit Ausnahmen hierzu angenommen wurden, wenn ein Dritter abweichend vom Aussetzungsbeschluss im eigenen Namen Sicherheit geleistet hat und aus dem Verhalten des Gerichtes geschlossen werden kann, dass diese akzeptiert wird (vgl. OLG Karlsruhe, Justiz 1993, 91, 92; OLG Karlsruhe, StV 2001, 120 , 121), liegt ein solcher Ausnahmefall ebenso wenig vor wie eine Hinterlegung durch den Kläger in eigenem Namen (vgl. KK/Boujong, StPO , 6. Aufl., § 124 Rn. 9; Meyer-Goßner, StPO , 55. Aufl., § 124 Rn. 7), weil das Berufungsgericht keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat. Da der Beschuldigte, soweit dem Aussetzungsbeschluss nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, die Sicherheit auch mit Mitteln leisten kann, die er sich bei Dritten beschafft hat (OLG Hamm, JMBl. NW 1991, 58; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 97 f; Löwe-Rosenberg/Hilger, aaO § 116a Rn. 8; KK/Graf, aaO § 116a Rn. 3; Meyer-Goßner, aaO § 116a Rn. 2; vgl. auch Schlothauer/Wieder, Untersuchungshaft, 4. Aufl., Rn. 606 ff), ist der Schluss des Berufungsgerichts, allein die Überweisung des Kautionsbetrages durch den Kläger lasse eine Drittsicherheit noch nicht erkennen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Justiz 1993, 91, 92) sogar nahe liegend; jedenfalls entbehrt er nicht jeder Grundlage.

2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO ), weil der Bundesgerichtshof die aufgeworfene Rechtsfrage der Abtretbarkeit und Pfändbarkeit des Rückzahlungsanspruches hinsichtlich einer Eigensicherheit nach § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO im Sinne der angefochtenen Entscheidung bereits beantwortet hat. Der Anspruch ist schon vor Freigabe der Sicherheit pfändbar (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109 , 115; vom 22. Juli 2004, aaO (unter II. 1)).

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Bamberg, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 460/11
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 103/12