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BGH - Entscheidung vom 09.01.2013

XII ZB 500/12

Normen:
BGB § 1896 Abs. 1a
FamFG § 70 Abs. 3 Nr. 1

Fundstellen:
FamRZ 2013, 619
FuR 2013, 276

BGH, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen XII ZB 500/12

DRsp Nr. 2013/2153

Vorliegen einer Begründungspflicht für die Erforderlichkeit einer Betreuung im Hinblick auf die Vermögenssorge

Im Hinblick auf die Anordnung einer Betreuung ist für jeden Aufgabenbereich, für den die Betreuung angeordnet wurde, eine nachvollziehbare Begründung erforderlich.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 20. Juli 2012 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1a ; FamFG § 70 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Die Betroffene ist 1955 in Rumänien geboren. Sie ist verwitwet und hat zwei Kinder.

Seit dem Tod ihres Ehemanns Anfang des Jahres 2011 befand sich die Betroffene in Erbauseinandersetzungen mit ihren Kindern. Die Kinder haben die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Auf weitere Anregung der Betreuungsstelle und nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das eine schwere psychische Erkrankung in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung mit chronifiziertem Verlauf festgestellt hat, hat das Amtsgericht den weiteren Beteiligten zum Betreuer bestellt. Den Aufgabenkreis hat es auf die Vermögenssorge und die Regelung der Erbangelegenheiten nach dem Tod des Ehemannes der Betroffenen sowie die damit verbundenen Post- und Fernmeldeangelegenheiten erstreckt.

Ein die Beschwerde der Betroffenen zurückweisender Beschluss des Landgerichts ist auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen durch Senatsbeschluss vom 11. April 2012 ( XII ZB 504/11) aufgehoben worden. Nach Zurückverweisung des Verfahrens hat das Landgericht die Betroffene persönlich angehört. Durch den angefochtenen Beschluss hat es den Aufgabenkreis "Regelung der Erbangelegenheiten" von der Betreuung ausgenommen, da die erbrechtlichen Streitigkeiten durch Vergleich beigelegt worden sind. Im Übrigen hat das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.

Mit ihrer erneuten Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene weiterhin die Aufhebung der Betreuung.

II.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass es dem angefochtenen Beschluss an einer nachvollziehbaren Begründung dafür fehlt, dass die Betreuung im Hinblick auf die Vermögenssorge erforderlich ist. Das Landgericht hat sich trotz eines entsprechenden Hinweises in der vorangegangenen Senatsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 XII ZB 504/11 FamRZ 2012, 968 Rn. 8) mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Betroffenen nicht auseinandergesetzt.

Bezüglich der Frage, ob die Betroffene in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, der nach § 1896 Abs. 1 a BGB der Betreuung entgegenstehen würde, sind die Feststellungen des Landgerichts hingegen nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

2. Im Hinblick auf die wiederholte Aufhebung in derselben Sache macht der Senat von der Möglichkeit nach § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Gebrauch.

Vorinstanz: AG Buxtehude, vom 18.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 76/11
Vorinstanz: LG Stade, vom 20.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 62/12
Fundstellen
FamRZ 2013, 619
FuR 2013, 276