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BGH - Entscheidung vom 24.04.2013

1 StR 164/13

Normen:
StGB § 73a
StGB § 73c Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 1 StR 164/13

DRsp Nr. 2013/19275

Vorliegen der Voraussetzungen der Anordnung des Verfalls eines Geldbetrags als Verkaufserlös i.R.d. Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 13. Dezember 2012 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 73a; StGB § 73c Abs. 1 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und hinsichtlich eines Geldbetrags von 20.000 Euro den Verfall angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit der materiellen Sachrüge gegen das Urteil. Sein Rechtsmittel hat zum Ausspruch über den Verfall Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Zeitraum vom Sommer 2011 bis zum 20. März 2012 in 15 Fällen mit Metamphetamin in nicht geringer Menge Handel getrieben hat, wobei er in 14 Fällen mit jeweils 20 Gramm und in einem Fall mit 10 Gramm handelte. Der Angeklagte, welcher seit vielen Jahren von Sozialleistungen lebt und über keinerlei Vermögen, auch nicht aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Rauschgiftgeschäften, verfügt, hat nach den Feststellungen der Kammer aus den Verkäufen mindestens 20.000 Euro erlöst, weshalb die Kammer insoweit den Verfall angeordnet hat.

2. Der Ausspruch des Landgerichts über die Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der für verfallen erklärte Geldbetrag von 20.000 Euro nicht mehr beim Angeklagten vorhanden war. Daher war die Strafkammer gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB gehalten zu prüfen, ob von einer Verfallsanordnung abgesehen werden kann (vgl. BGHSt 33, 37 , 39 f.). Eine derartige Ermessensentscheidung hat die Strafkammer nicht erkennbar vorgenommen. Die Anwendung dieser Vorschrift schied angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte über keine Einkünfte aus dem Verkauf mehr verfügt und auch im Übrigen vermögenslos ist sowie angesichts der langjährigen Erwerbslosigkeit und seines fortgeschrittenen Alters voraussichtlich keine die Sozialleistungen übersteigenden Einkünfte mehr haben wird, auch nicht von vorneherein aus.

Es bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung dazu, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein bis zu 20.000 Euro reichender Betrag für verfallen erklärt werden kann.

Für den Fall, dass auch der neue Tatrichter nicht zur Anwendung des § 73c StGB gelangt, wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall, in dem der durch die Straftat erlangte Verkaufserlös nicht mehr vorhanden ist, gemäß § 73a StGB nur der Verfall von Wertersatz anzuordnen ist.

Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 13.12.2012