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BGH - Entscheidung vom 09.07.2013

VIII ZR 76/13

Normen:
GasGVV § 5 Abs. 2
AEUV Art. 267

BGH, Beschluss vom 09.07.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 76/13

DRsp Nr. 2013/19032

Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung zwecks Klärung der Anforderungen an eine nationale Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen

Tenor

Der Senat beabsichtigt, das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-359/11 auszusetzen.

Normenkette:

GasGVV § 5 Abs. 2 ; AEUV Art. 267 ;

Gründe

I.

Die Kläger bezogen von der Beklagten - einem regionalen Energieversorgungsunternehmen - leitungsgebundenes Erdgas. Zum 1. Oktober 2004, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 erhöhte die Beklagte einseitig den Preis. Die Kläger widersprachen der Preiserhöhung.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Senat hat das Berufungsurteil auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894 ). Nach Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht die Klage erneut abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

II.

1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren VIII ZR 71/10 (ZIP 2011, 1620 ) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:

"Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?"

Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen wurden die Kläger von der Beklagten als Tarifkunden versorgt. Damit kommt es auf die zitierte Vorlagefrage an, von deren Antwort es abhängt, ob § 4 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV ein wirksames Preisänderungsrecht beinhaltet.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Vorinstanz: AG Delmenhorst, vom 04.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen C 4063/06
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 574/06