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BGH - Entscheidung vom 13.08.2013

4 StR 249/13

Normen:
StGB § 64 S. 1, 2

BGH, Beschluss vom 13.08.2013 - Aktenzeichen 4 StR 249/13

DRsp Nr. 2013/19784

Voraussetzung für eine Unterbringungsanordnung in einer Entziehungsanstalt i.R.e. Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

1. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt nach § 64 S. 1 StGB neben einem Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und der aus dem Hang resultierenden Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten voraus, dass die Begehung der Anlasstaten zumindest mitursächlich auf den Hang zurückzuführen ist. 2. Beschränkt sich das Tatgericht darauf, sich der Beurteilung eines Sachverständigen anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. März 2013 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 64 S. 1, 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit besonders schwerem Raub, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten und den Anlasstaten nicht belegt und zudem die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung nicht nachvollziehbar dargetan ist.

a) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt nach § 64 Satz 1 StGB - neben einem Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und der aus dem Hang resultierenden Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten - voraus, dass die Begehung der Anlasstaten zumindest mitursächlich auf den Hang zurückzuführen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09, NStZ 2010, 83 , 84; vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 275/08, NStZ-RR 2009, 48 ). Während die Strafkammer einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von Cannabis festgestellt und die sich hieraus ergebende Gefahr künftiger Beschaffungstaten bejaht hat, fehlen in dem angefochtenen Urteil jegliche Ausführungen zu einem symptomatischen Zusammenhang zwischen den verübten Raubüberfällen und dem sich auf den Konsum von Cannabis beziehenden Hang des Angeklagten. Ein solcher Zusammenhang lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Nach den Feststellungen dienten die Raubüberfälle auf Passanten der Beschaffung von Bargeld, um in einem Lokal in der E. Innenstadt, das für billige alkoholische Getränke bekannt ist, gemeinsam zu feiern. Dass in dem Lokal Cannabis konsumiert werden sollte, hat das Landgericht nicht festgestellt, so dass offen bleibt, ob die Anlasstaten auf die Beschaffung von Geld auch für den Konsum von Cannabis abzielten. Ebenso wenig kann dem Urteil entnommen werden, dass der Angeklagte die Taten unter dem Einfluss von Cannabis begangen hat.

b) Die gemäß § 64 Satz 2 StGB erforderliche konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung in der Unterbringung hat die Strafkammer trotz einer erfolglos gebliebenen früheren Maßregelunterbringung nach § 64 StGB bejaht und sich zur Begründung ohne nähere Ausführungen der Bewertung der Sachverständigen angeschlossen, wonach weitere, ausreichend positive Faktoren vorhanden seien, die eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs erwarten ließen. Dies reicht nicht aus, um die konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung nachvollziehbar darzutun. Beschränkt sich das Tatgericht darauf, sich der Beurteilung eines Sachverständigen anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 5 StR 52/12, NStZ 2012, 650 , 651 mwN). Danach hätte es hier einer näheren, für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Darstellung derjenigen tatsächlichen Umstände bedurft, die von der Sachverständigen als positive Faktoren gewertet worden sind.

2. Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB entzieht der Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB die Grundlage.

Vorinstanz: LG Essen, vom 08.03.2013