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BGH - Entscheidung vom 17.10.2013

V ZR 217/12

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 2 S. 5
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - Aktenzeichen V ZR 217/12

DRsp Nr. 2013/22916

Verwerfung einer statthaften Anhörungsrüge als unzulässig

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. September 2013 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 2 S. 5; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO ) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Solche Gründe sind hier nicht dargelegt. Die Wiederholung des bisherigen Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6).

Vorinstanz: LG Lübeck, vom 02.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 599/10
Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 18/12