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BGH - Entscheidung vom 19.02.2013

1 StR 606/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 1 StR 606/12

DRsp Nr. 2013/4477

Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehlers

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 22. Mai 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Erwartung weiterer Straftaten des Angeklagten K. und dementsprechend die Ablehnung einer günstigen Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB ) begründet, sind im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hagen, vom 22.05.2012