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BGH - Entscheidung vom 05.02.2013

3 StR 12/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 3 StR 12/13

DRsp Nr. 2013/5536

Verwerfung einer Revision als unzulässig aufgrund Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung derselbigen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2012 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ;

Gründe

Das als Revision auszulegende Rechtsmittel des Angeklagten ist unzulässig, weil es nicht fristgerecht eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO ). Das Schreiben des Angeklagten vom 26. Juli 2012 ging erst am 31. Juli 2012 und mithin nicht binnen einer Woche nach der Verkündung des Urteils beim Landgericht ein. Zudem ist die Revision nicht form- sowie fristgerecht begründet worden (§§ 344 f. StPO ). Daher bedarf die Frage, ob schon der vom Angeklagten und seinem Verteidiger nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht zur Unzulässigkeit der Revision führt oder nach § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeschlossen war, keiner Erörterung. Unterschrift beizufügen.