BGH, Beschluss vom 12.02.2013 - Aktenzeichen 5 StR 644/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 12. September 2012 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter vorsätzlicher Körperverletzung im Fall 1 der Urteilsgründe entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts musste die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB ) aufgrund eingetretener Verjährung entfallen, ohne dass dies Auswirkungen auf den Strafausspruch hätte.