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BGH - Entscheidung vom 12.02.2013

5 StR 644/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.02.2013 - Aktenzeichen 5 StR 644/12

DRsp Nr. 2013/4088

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 12. September 2012 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter vorsätzlicher Körperverletzung im Fall 1 der Urteilsgründe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts musste die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB ) aufgrund eingetretener Verjährung entfallen, ohne dass dies Auswirkungen auf den Strafausspruch hätte.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 12.09.2012