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BGH - Entscheidung vom 08.10.2013

5 StR 311/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.10.2013 - Aktenzeichen 5 StR 311/13

DRsp Nr. 2013/22909

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18. Februar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärte Verfahrensrüge des Angeklagten ist jedenfalls unbegründet. Nach ordnungsgemäßer Einführung der Entschuldigungsschreiben des Angeklagten in die Hauptverhandlung konnte das Landgericht den Schuldspruch auch ohne weitergehende Einlassung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung und ohne Einführung seines polizeilichen Geständnisses - nach Vernehmung der Geschädigten zum Tathergang und Durchführung ergänzenden Sachbeweises zur Täterschaft des Angeklagten auch - auf dessen "umfassende" Geständigkeit stützen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Fassung der Beweiswürdigung im Urteil, wie der Angeklagte mit der Verfahrensrüge nachvollziehbar moniert, auf eine umfassende Sacheinlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung hindeutet. Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung lediglich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert und das letzte Wort gehabt.

Dass das Landgericht den hohen Wert der Geständigkeit des Angeklagten in der Sache nur unzureichend gewürdigt hätte, lässt sich angesichts der Tatserie und der gravierenden Vorbelastungen nicht feststellen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 18.02.2013