Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 03.09.2013

5 StR 390/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.09.2013 - Aktenzeichen 5 StR 390/13

DRsp Nr. 2013/20643

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. April 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte H. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bei dem Angeklagten K. wird davon abgesehen, ihm die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Beide Angeklagte haben die der Nebenklägerin durch ihre jeweiligen Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Dass die Strafkammer bei dem Angeklagten H. keine Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe gemäß § 67 StGB getroffen hat, gefährdet den Bestand des Urteils insoweit aus den vom Generalbundesanwalt angegebenen Gründen ausnahmsweise nicht. 

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 11.04.2013